Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STF Schweißtechnische Fertigung GmbH, Chemnitz

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die AGB gelten für Verträge über Produktionsleistungen und damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der STF GmbH und anderen Dritten als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber diesem Dritten die Bestimmungen des § 9 (Haftung) dieser Geschäftsbedingungen

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich vereinbarte Leistung.
  2. Bei Auftragserteilung werden Vertragsgegenstand, Rahmenbedingungen und Leistungsumfang durch das Angebot bzw. durch schriftlich festgelegte änderungen im Angebot bestimmt. Vor- und nebenvertragliche Abreden sind immer schriftlich zu vereinbaren.
  3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle Beauftragungen werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den vertraglichen Bedingungen einschließlich dieser AGB ausgeführt. Formularmäßige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  4. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die STF GmbH 30 Tage an das Angebot gebunden.
  5. Vom Auftraggeber anzuliefernde Auftraggegenstände werden auf seine Kosten und auf seine Gefahr von ihm angeliefert. Nach Fertigstellung des vertraglichen Gegenstandes ist dieser auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers von diesem abzuholen. Auf ausdrücklichen Wunsch lässt die STF GmbH die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Dies bedarf der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
  6. Der Auftragsgegenstand wird vor dem Verlassen der STF GmbH mittels Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Die stichprobenmäßige Ausgangsprüfung durch die STF GmbH entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur sofortigen Prüfung bei Abnahme der Leistung.

§ 3 Zeitraum, Termine

  1. Die Lieferzeit wird zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber einzelvertraglich vereinbart. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb des Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die STF GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen, die im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat die STF GmbH zu führen.
  2. Stellt sich bei der Durchführung der Arbeiten heraus, dass die Erreichung des Vertragesziels objektiv unmöglich ist, ist die STF GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Auftraggeber und die STF GmbH verpflichten sich, innerhalb einer dann schriftlich zu vereinbarenden Frist eine mögliche Fortführung der Arbeiten zu prüfen oder die Bedingungen zur Einstellung der Arbeiten zu vereinbaren. Einen Schadenersatzanspruch kann der Auftraggeber hieraus nicht herleiten. Im übrigen gilt die Unterrichtung als Kündigung aus wichtigem Grund mit den Folgen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 4 Vertragspreis

  1. Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis/Pauschalvergütung vereinbart wurde, wird zu den von der STF GmbH bei Vertragsabschluss bekannt gegebenen Vergütungssätzen nach Leistungsaufwand abgerechnet. Verpackung-, Transport- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
  2. Die STF GmbH ist berechtigt, Teilbeträge für erbrachte Teilleistungen abzurechnen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.
  3. Stellt sich bei der Erbringungen der vertraglichen Verpflichtung heraus, dass das Vertragsziel nur mit einer wesentlichen überschreitung der vertraglich vereinbarten Vergütung zu erreichen ist und dieser Umstand nicht in den Verantwortungsbereich der STF GmbH fällt, wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb von 2 Wochen sind zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber Nachverhandlungen bezüglich des vertraglichen Leistungsgegenstandes durchzuführen. Wird bei diesen Nachverhandlungen keine Einigung erzielt, ist die STF GmbH berechtigt, bereits erbrachte Leistungen nach dem bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Vergütungssätzen nach Leistungsaufwand abzurechnen. Diese Möglichkeit hat die STF GmbH unbenommen der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 3 Abs. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechend Anwendung.
  4. Die Festpreise als auch die bei Vertragsabschluss bekannt gegebenen Vergütungssätze verstehen sich ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer sowie ausschließlich Kosten für Verpackung und Transport. Abweichende Regelungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Zahlung

  1. Die STF GmbH ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen sowie die Auslieferung des vertraglich erbrachten Werkes von der vollen Befriedigung der eigenen vertraglichen Ansprüche abhängig zu machen.
  2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der STF GmbH ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht an Geld, Gegenständen oder Rechten.
  3. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ohne Abzug an dem vertraglich vereinbarten konkreten Zahlungstermin fällig. Wird der Zahlungstermin um mehr als 15 Tage überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-überleitungsgesetzes berechnet. Der STF GmbH bleibt es unbenommen, gegenüber dem Auftraggeber einen höheren Zinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Die STF GmbH hat hierüber Nachweis zu führen.
  4. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Ergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort sowie Leistungsort ist der Sitz der STF GmbH. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen.
  2. Die Annahme des vertraglichen Gegenstandes bzw. der vertraglichen Leistung gilt als Abnahme. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    Bei der schriftlichen Vereinbarung einer gesonderten Abnahme erfolgt diese bei der STF GmbH. Abweichungen hiervon bedürfen wiederum der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Eine Abnahme erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber es unterlässt, dies zu erklären. Insbesondere gilt als Abnahme, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung bzw. den vertraglichen erbrachten Gegenstand weiter veräußert, weiter gibt, weiterverarbeitet oder anderweitig in Gebrauch nimmt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung das Eigentum der STF GmbH. Bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist die STF GmbH berechtigt, neben dem Zahlungsanspruch die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Produktes zu verlangen, diese zu verwerten und den Erlös auf den Rechnungsbetrag zu verrechnen.
  2. Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltssache erwachsen, werden in Höhe der Gesamtforderung der STF GmbH an diese abgetreten.
  3. Verlustbeschädigung, Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren/Produkte sind der STF GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die aus der Geltendmachung von Ansprüchen der STF GmbH entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug beginnt die Frist mit Fertigstellung seitens der STF GmbH.
  2. Die STF GmbH beseitigt die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel, die von ihr verursacht sind, in angemessener Frist und auf ihre Kosten. Der Zugang der vom Auftraggeber zu begründenden Mängelrüge bei der STF GmbH ist für Einhaltung der Gewährleistungsfrist maßgeblich. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
  3. Mängel im Zeitpunkt der Abnahme sind vom Auftraggeber unverzüglich der STF GmbH schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Abnahme schriftlich zu rügen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung und nochmaliger Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Nachbesserung unmöglich ist oder ernsthaft oder endgültig verweigert wird. Bei jeder Mängelanzeige ist die STF GmbH zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Die Gewährleistungsfristen und Gewährleistungsbeschränkungen gelten auch für getätigte Nachbesserungen. Eine neue Gewährleistungsfrist beginnt jedoch nicht zu laufen.
  4. Die STF GmbH gewährleistet nicht für solche Mängel, die ursächlich auf ein Handeln des Auftraggebers zurückzuführen sind oder solche Mängel, die bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren, aber erst nach der Abnahme geltend gemacht werden.
  5. Vom Auftraggeber gelieferte Auftragsgegenstände bzw. Materialien werden durch die STF GmbH mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Kann die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht werden, weil
    a) der Auftraggeber Angaben in den technischen Unterlagen unvollständig oder unrichtig machte
    b) Die STF GmbH versteckte Fehler in dem vom Auftraggeber gelieferten Werkstück/Material vor Durchführung der Arbeiten nicht kannte und nicht kennen konnte oder
    c) Eigenschaften, die Konstruktion oder den Zustand des vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenstandes bzw. des vom Auftraggeber gelieferten Materials die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich macht und die STF GmbH dies weder wusste noch wissen konnte,
    so sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dennoch zu vergüten.
    Sollten sich Nachbehandlungen, der vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenstände bzw. des gelieferten Materials erforderlich machen, kann der Auftraggeber die STF GmbH damit beauftragen. Dies bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die STF GmbH ist bezüglich der Nachbehandlung berechtigt, dies dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
  6. Werden beanstandete Werkstücke bzw. Leistungen seitens des Auftraggebers ohne schriftliche Zustimmung der STF GmbH be- oder weiterverarbeitet, erlischt die Gewährleistung.

§ 9 Haftung

  1. Die STF GmbH haftet nur für Schäden, die durch eigenes grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfe verursacht wurden.
  2. Die STF GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Auftraggeber aufgrund mangelhafter Leistung von Unterauftragnehmern der STF GmbH erleidet. Sämtliche diesbezügliche Ansprüche der STF GmbH gegen den Unterauftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund werden an den Auftraggeber abgetreten und sind von diesem fristgemäß, erforderlichenfalls gerichtlich auf seine Kosten geltend zu machen. Die Abtretung umfasst insbesondere Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Schadenersatz sowie positiver Vertragsverletzung.
  3. Die Haftung der STF GmbH ist auf die vertraglich vereinbarte Vergütung begrenzt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Die Haftungssumme ist jedoch begrenzt, als dass die STF GmbH hierfür Deckungsschutz bei einem zugelassenen Versicherer erhalten kann. Mehraufwendungen (Versicherungsprämien etc.), welche der STF GmbH aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarungen, aufgrund einer höheren Haftungssumme entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Sollte der Auftraggeber der STF GmbH technische Unterlagen für die Durchführung an vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenständen bzw. vom Auftraggeber gelieferten Materials zur Verfügung stellen, haftet der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche für eine Erbringung der Leistung nach der Regeln der Technik durch die STF GmbH erforderlich sind. In der Ausführung vertraglich gesondert übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Prüfung vorzunehmen. Schäden, die an Gegenständen entstehen, die nicht mit der Leistung der STF GmbH identisch sind, werden nicht anerkannt.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, haftet die STF GmbH nicht für Schäden, die bei der Durchführung von Arbeiten an von dem Besteller angelieferten Werkstücken entstehen, insbesondere ist die STF GmbH nicht zum Ersatz etwa verdorbener Werkstücke verpflichtet.
  6. Alle von der STF GmbH angenommenen Werkaufträge stehen unter dem Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit. Gelingt STF GmbH die Durchführung eines Auftrages unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik nicht, und war dies für uns bei Auftragsannahme nicht vorhersehbar, so kann der Besteller hieraus keinerlei Ansprüche gegen STF GmbH herleiten. Er hat der STF GmbH dann ihre Auslagen zu ersetzen.

§ 10 Geheimhaltung

Der Auftraggeber und die STF GmbH verpflichten sich, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, diese Informationen sind auf andere Weise allgemein bekannt geworden, oder der Auftraggeber oder die STF GmbH haben schriftlich auf ihre Geheimhaltung verzichtet.
Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Personen, Einrichtungen u.a. an die eine Weitergabe der Informationen zur Erreichung des Vertragszwecks durch die STF GmbH notwendig ist.

§ 11 Kündigung

  1. Die STF GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einbehaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
  2. Die STF GmbH ist berechtigt aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
  3. Als wichtige Kündigungsgründe gelten insbesondere
    a) Fehlen der vereinbarten Mitwirkungshandlung des Vertragspartners und der daraus resultierenden objektiven Gefährdung des vertraglich vereinbarten Leistungsziels.
    b) Nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen und Teilzahlungen/Abschlagszahlungen.
    c) Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber
    d) Annahmeverzug des Auftraggebers
  4. Nach erfolgter wirksamer Kündigung übergibt die STF GmbH dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung innerhalb einer zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an die STF GmbH die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. § 649 BGB findet entsprechend Anwendung.
  5. Jeder Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet, dem anderen Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen unverzüglich zurückzugeben.
  6. Die STF GmbH erstattet vorausgezahlte Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen, zurück.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft. Maßgebliches Datum ist dasjenige des Vorliegens der letzten Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung der STF GmbH.
  3. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Chemnitz, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist, oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
  5. Die STF GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung Erfüllungsgehilfen beizuziehen.
  6. Die Rechte und Pflichten aus einem zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
  7. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  8. Sollte eine oder mehrere Vorschriften dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine oder mehrere Bestimmungen treffen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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