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STF Schweißtechnische Fertigung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STF Schweißtechnische
Fertigung GmbH, Chemnitz
§ 1 Geltungsbereich
- Die AGB gelten für Verträge über Produktionsleistungen und
damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der STF GmbH
und anderen Dritten als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber
diesem Dritten die Bestimmungen des § 9 (Haftung) dieser Geschäftsbedingungen
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
- Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich vereinbarte Leistung.
- Bei Auftragserteilung werden Vertragsgegenstand, Rahmenbedingungen und
Leistungsumfang durch das Angebot bzw. durch schriftlich festgelegte änderungen
im Angebot bestimmt. Vor- und nebenvertragliche Abreden sind immer schriftlich
zu vereinbaren.
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle Beauftragungen
werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind,
nur zu den vertraglichen Bedingungen einschließlich dieser AGB ausgeführt.
Formularmäßige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht Vertragsbestandteil und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die STF GmbH
30 Tage an das Angebot gebunden.
- Vom Auftraggeber anzuliefernde Auftraggegenstände werden auf seine
Kosten und auf seine Gefahr von ihm angeliefert. Nach Fertigstellung des
vertraglichen Gegenstandes ist dieser auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers
von diesem abzuholen. Auf ausdrücklichen Wunsch lässt die STF GmbH
die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-,
Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers
vornehmen. Dies bedarf der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
- Der Auftragsgegenstand wird vor dem Verlassen der STF GmbH mittels Stichproben
geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung. Die stichprobenmäßige Ausgangsprüfung
durch die STF GmbH entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur
sofortigen Prüfung bei Abnahme der Leistung.
§ 3 Zeitraum, Termine
- Die Lieferzeit wird zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber einzelvertraglich
vereinbart. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart
und verlängert sich – auch innerhalb des Lieferverzuges – angemessen
beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die STF GmbH trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.
Als unvorhersehbare Hindernisse gelten unverschuldete und schwerwiegende
Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung,
Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten
in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen, die im Betrieb
der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat die STF GmbH
zu führen.
- Stellt sich bei der Durchführung der Arbeiten heraus, dass die Erreichung
des Vertragesziels objektiv unmöglich ist, ist die STF GmbH berechtigt,
die Arbeiten einzustellen. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich
unterrichtet. Auftraggeber und die STF GmbH verpflichten sich, innerhalb
einer dann schriftlich zu vereinbarenden Frist eine mögliche Fortführung
der Arbeiten zu prüfen oder die Bedingungen zur Einstellung der Arbeiten
zu vereinbaren. Einen Schadenersatzanspruch kann der Auftraggeber hieraus
nicht herleiten. Im übrigen gilt die Unterrichtung als Kündigung
aus wichtigem Grund mit den Folgen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 4 Vertragspreis
- Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis/Pauschalvergütung
vereinbart wurde, wird zu den von der STF GmbH bei Vertragsabschluss bekannt
gegebenen Vergütungssätzen nach Leistungsaufwand abgerechnet. Verpackung-,
Transport- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
- Die STF GmbH ist berechtigt, Teilbeträge für erbrachte Teilleistungen
abzurechnen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.
- Stellt sich bei der Erbringungen der vertraglichen Verpflichtung heraus,
dass das Vertragsziel nur mit einer wesentlichen überschreitung der
vertraglich vereinbarten Vergütung zu erreichen ist und dieser Umstand
nicht in den Verantwortungsbereich der STF GmbH fällt, wird der Auftraggeber
hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb von 2 Wochen sind
zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber Nachverhandlungen bezüglich
des vertraglichen Leistungsgegenstandes durchzuführen. Wird bei diesen
Nachverhandlungen keine Einigung erzielt, ist die STF GmbH berechtigt, bereits
erbrachte Leistungen nach dem bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Vergütungssätzen
nach Leistungsaufwand abzurechnen. Diese Möglichkeit hat die STF GmbH
unbenommen der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund
gem. § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 3 Abs.
3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechend Anwendung.
- Die Festpreise als auch die bei Vertragsabschluss bekannt gegebenen Vergütungssätze
verstehen sich ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer sowie ausschließlich
Kosten für Verpackung und Transport. Abweichende Regelungen hiervon
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Zahlung
- Die STF GmbH ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung
und Auslagenersatz zu verlangen sowie die Auslieferung des vertraglich erbrachten
Werkes von der vollen Befriedigung der eigenen vertraglichen Ansprüche
abhängig zu machen.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der STF GmbH ist nur mit unbestrittenen
und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Auftraggeber
hat kein Zurückbehaltungsrecht an Geld, Gegenständen oder Rechten.
- Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ohne Abzug an dem vertraglich
vereinbarten konkreten Zahlungstermin fällig. Wird der Zahlungstermin
um mehr als 15 Tage überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-überleitungsgesetzes
berechnet. Der STF GmbH bleibt es unbenommen, gegenüber dem Auftraggeber
einen höheren Zinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Die STF
GmbH hat hierüber Nachweis zu führen.
- Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Ergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort
- Erfüllungsort sowie Leistungsort ist der Sitz der STF GmbH. Abweichungen
hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen.
- Die Annahme des vertraglichen Gegenstandes bzw. der vertraglichen Leistung
gilt als Abnahme. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
Bei der schriftlichen Vereinbarung einer gesonderten Abnahme erfolgt diese
bei der STF GmbH. Abweichungen hiervon bedürfen wiederum der schriftlichen
Vereinbarung.
- Eine Abnahme erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber es unterlässt,
dies zu erklären. Insbesondere gilt als Abnahme, wenn der Auftraggeber
die erbrachte Leistung bzw. den vertraglichen erbrachten Gegenstand weiter
veräußert, weiter gibt, weiterverarbeitet oder anderweitig in
Gebrauch nimmt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung das Eigentum der STF GmbH. Bei Zahlungsunfähigkeit
des Auftraggebers ist die STF GmbH berechtigt, neben dem Zahlungsanspruch
die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Produktes zu verlangen,
diese zu verwerten und den Erlös auf den Rechnungsbetrag zu verrechnen.
- Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltssache erwachsen, werden in Höhe der Gesamtforderung der
STF GmbH an diese abgetreten.
- Verlustbeschädigung, Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren/Produkte sind der STF GmbH
unverzüglich anzuzeigen. Die aus der Geltendmachung von Ansprüchen
der STF GmbH entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 8 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der
Abnahme. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug beginnt die Frist
mit Fertigstellung seitens der STF GmbH.
- Die STF GmbH beseitigt die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen
Mängel, die von ihr verursacht sind, in angemessener Frist und auf ihre
Kosten. Der Zugang der vom Auftraggeber zu begründenden Mängelrüge
bei der STF GmbH ist für Einhaltung der Gewährleistungsfrist maßgeblich.
Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
- Mängel im Zeitpunkt der Abnahme sind vom Auftraggeber unverzüglich
der STF GmbH schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich
nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach
erfolgter Abnahme schriftlich zu rügen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung
trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung und nochmaliger
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung
(Minderung) verlangen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Dasselbe gilt in
den Fällen, in denen eine Nachbesserung unmöglich ist oder ernsthaft
oder endgültig verweigert wird. Bei jeder Mängelanzeige ist die
STF GmbH zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Die Gewährleistungsfristen
und Gewährleistungsbeschränkungen gelten auch für getätigte
Nachbesserungen. Eine neue Gewährleistungsfrist beginnt jedoch nicht
zu laufen.
- Die STF GmbH gewährleistet nicht für solche Mängel, die
ursächlich auf ein Handeln des Auftraggebers zurückzuführen
sind oder solche Mängel, die bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt
waren, aber erst nach der Abnahme geltend gemacht werden.
- Vom Auftraggeber gelieferte Auftragsgegenstände bzw. Materialien werden
durch die STF GmbH mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Kann die vertraglich
vereinbarte Leistung nicht erbracht werden, weil
a) der Auftraggeber Angaben in den technischen Unterlagen unvollständig
oder unrichtig machte
b) Die STF GmbH versteckte Fehler in dem vom Auftraggeber gelieferten Werkstück/Material
vor Durchführung der Arbeiten nicht kannte und nicht kennen konnte oder
c) Eigenschaften, die Konstruktion oder den Zustand des vom Auftraggeber
gelieferten Auftragsgegenstandes bzw. des vom Auftraggeber gelieferten Materials
die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich macht
und die STF GmbH dies weder wusste noch wissen konnte,
so sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dennoch zu vergüten.
Sollten sich Nachbehandlungen, der vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenstände
bzw. des gelieferten Materials erforderlich machen, kann der Auftraggeber
die STF GmbH damit beauftragen. Dies bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Die STF GmbH ist bezüglich der Nachbehandlung berechtigt,
dies dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
- Werden beanstandete Werkstücke bzw. Leistungen seitens des Auftraggebers
ohne schriftliche Zustimmung der STF GmbH be- oder weiterverarbeitet, erlischt
die Gewährleistung.
§ 9 Haftung
- Die STF GmbH haftet nur für Schäden, die durch eigenes grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfe
verursacht wurden.
- Die STF GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die der
Auftraggeber aufgrund mangelhafter Leistung von Unterauftragnehmern der STF
GmbH erleidet. Sämtliche diesbezügliche Ansprüche der STF
GmbH gegen den Unterauftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund werden an
den Auftraggeber abgetreten und sind von diesem fristgemäß, erforderlichenfalls
gerichtlich auf seine Kosten geltend zu machen. Die Abtretung umfasst insbesondere
Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages),
Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Schadenersatz sowie positiver Vertragsverletzung.
- Die Haftung der STF GmbH ist auf die vertraglich vereinbarte Vergütung
begrenzt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich schriftlich
zu vereinbaren. Die Haftungssumme ist jedoch begrenzt, als dass die STF GmbH
hierfür Deckungsschutz bei einem zugelassenen Versicherer erhalten kann.
Mehraufwendungen (Versicherungsprämien etc.), welche der STF GmbH aufgrund
der einzelvertraglichen Vereinbarungen, aufgrund einer höheren Haftungssumme
entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Sollte der Auftraggeber der STF GmbH technische Unterlagen für die
Durchführung an vom Auftraggeber gelieferten Auftragsgegenständen
bzw. vom Auftraggeber gelieferten Materials zur Verfügung stellen, haftet
der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben,
welche für eine Erbringung der Leistung nach der Regeln der Technik
durch die STF GmbH erforderlich sind. In der Ausführung vertraglich
gesondert übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt
nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftraggeber
ist seinerseits verpflichtet die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
erforderliche Prüfung vorzunehmen. Schäden, die an Gegenständen
entstehen, die nicht mit der Leistung der STF GmbH identisch sind, werden
nicht anerkannt.
- Soweit nicht anders vereinbart, haftet die STF GmbH nicht für Schäden,
die bei der Durchführung von Arbeiten an von dem Besteller angelieferten
Werkstücken entstehen, insbesondere ist die STF GmbH nicht zum Ersatz
etwa verdorbener Werkstücke verpflichtet.
- Alle von der STF GmbH angenommenen Werkaufträge stehen unter dem Vorbehalt
der technischen Durchführbarkeit. Gelingt STF GmbH die Durchführung
eines Auftrages unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik nicht,
und war dies für uns bei Auftragsannahme nicht vorhersehbar, so kann
der Besteller hieraus keinerlei Ansprüche gegen STF GmbH herleiten.
Er hat der STF GmbH dann ihre Auslagen zu ersetzen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Auftraggeber und die STF GmbH verpflichten sich, alle in Realisierung
des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und
Mitteilungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
diese Informationen sind auf andere Weise allgemein bekannt geworden, oder
der Auftraggeber oder die STF GmbH haben schriftlich auf ihre Geheimhaltung
verzichtet.
Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Personen, Einrichtungen u.a. an die
eine Weitergabe der Informationen zur Erreichung des Vertragszwecks durch die
STF GmbH notwendig ist.
§ 11 Kündigung
- Die STF GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis
unter Einbehaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich
zu kündigen.
- Die STF GmbH ist berechtigt aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis
außerordentlich zu kündigen.
- Als wichtige Kündigungsgründe gelten insbesondere
a) Fehlen der vereinbarten Mitwirkungshandlung des Vertragspartners und der
daraus resultierenden objektiven Gefährdung des vertraglich vereinbarten
Leistungsziels.
b) Nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen und
Teilzahlungen/Abschlagszahlungen.
c) Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber
d) Annahmeverzug des Auftraggebers
- Nach erfolgter wirksamer Kündigung übergibt die STF GmbH dem
Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung innerhalb
einer zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an die
STF GmbH die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. § 649
BGB findet entsprechend Anwendung.
- Jeder Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund
verpflichtet, dem anderen Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung
vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen unverzüglich
zurückzugeben.
- Die STF GmbH erstattet vorausgezahlte Geldbeträge, soweit diese die
bis dahin entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen,
zurück.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft. Maßgebliches
Datum ist dasjenige des Vorliegens der letzten Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis.
- Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen
ist der Ort der Niederlassung der STF GmbH.
- Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Chemnitz, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger
eines öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist, oder seinen
Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
- Die STF GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten
Leistung Erfüllungsgehilfen beizuziehen.
- Die Rechte und Pflichten aus einem zwischen der STF GmbH und dem Auftraggeber
geschlossenen Vertrages gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
- Sollte eine oder mehrere Vorschriften dieser AGB unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im übrigen nicht berührt.
Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine oder mehrere Bestimmungen
treffen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.
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